Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Steuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 99, (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):

  1. Ziffer eins
    Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.
  2. Ziffer 2
    Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als
    • Strichaufzählung
      die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder
    • Strichaufzählung
      die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt,
    welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.
  3. Ziffer 3
    Bei den im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.
  4. Ziffer 4
    Bei Aufsichtsratsvergütungen.
  5. Ziffer 5
    Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
  1. Absatz 2Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
  2. Absatz 3Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050012

Alte Dokumentnummer

N3198811187E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P99/NOR12050012

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