Höhe und Einbehaltung der Steuer
§ 100. (1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.Paragraph 100, (1) Die Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.
(2)Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
(3)Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
(4)Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Ziffer 5, innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.