Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/13/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6995 F/1995

Geschäftszahl

92/13/0076

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §260 Abs2;
BAO §271 Abs1;
BAO §292;
BAO §303 Abs1 litb;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 271 heute
  2. BAO § 271 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. BAO § 271 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. BAO § 271 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 271 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  7. BAO § 271 gültig von 01.01.1962 bis 12.01.1993
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch zwei) vom 26. November 1991, Zl. 6/1-1173/90-10, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich gesonderte Feststellung von Einkünften 1979 und Gewerbesteuer 1979 der mitbeteiligten Partei G in A, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte erzielte im Jahr 1979 aus einer Tätigkeit, die im Zusammenbau von Einrichtungsgegenständen bestand, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Abgabenverfahren brachte er vor, einen Teil seiner Einnahmen unter der Bezeichnung "Fremdarbeiten" an eine Person namens St. weitergegeben zu haben, die nach Art eines Subunternehmers für den Mitbeteiligten tätig geworden sei.

Da diese Person nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde den angeblich weitergeleiteten Beträgen unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 162, BAO die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt. Die diesbezüglichen zweitinstanzlichen Bescheide betreffend gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für das Jahr 1979 erwuchsen im Jahr 1987 in Rechtskraft.

Zwischenzeitig lief gegen den Mitbeteiligten ein gerichtliches Strafverfahren, in dem ihm vorgeworfen wurde, dem Finanzamt falsche Urkunden, nämlich angebliche Rechnungen des St. (zum Nachweis der Weiterleitung der Einnahmen) vorgelegt zu haben.

Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 1988 beendet. Der Mitbeteiligte wurde gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil kein Schuldbeweis erbracht werden konnte. Der Mitbeteiligte war insbesondere durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten entlastet worden. In dem Gutachten war festgestellt worden, daß die Rechnungen weder vom Mitbeteiligten noch von seiner Ehefrau geschrieben worden waren. Bezüglich der Unterschrift spreche viel dafür, daß es sich um einen dem Schreiber nicht geläufigen Namenszug handle.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1988 beantragte der Mitbeteiligte (u.a.) die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1979.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag statt. Durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 1988 stehe fest, daß weder der Mitbeteiligte noch seine Ehefrau Urkunden gefälscht hätten. Weiters habe das Gerichtsverfahren ergeben, daß die Person, die als St. aufgetreten sei, sich dieses Namens fälschlich bedient und damit den Mitbeteiligten getäuscht habe. Diesem sei es daher nicht zumutbar gewesen, gemäß Paragraph 162, BAO den richtigen Namen des Empfängers bekanntzugeben. Es spreche nichts gegen die Annahme, daß St. jene Person gewesen sei, die zusammen mit anderen Hilfskräften Arbeiten für den Mitbeteiligten im geltend gemachten Ausmaß erbracht habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der

die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem beschwerdeführenden Präsidenten ist darin zuzustimmen, daß Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, als solche keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO für das abgeschlossene Verfahren darstellen und zwar weder hinsichtlich der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung. Sowohl eine Sachverhaltsfeststellung, als auch deren rechtliche Beurteilung beruhen nämlich auf einer behördlichen Willensbildung, deren Ergebnis rechtlich erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht. Selbst wenn daher in einer späteren Entscheidung auf Grund des dort ermittelten Verfahrens eine Tatsache als erwiesen angenommen wird, handelt es sich dabei nicht um eine solche, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bestanden hat und bloß später hervorgekommen ist, sondern um das Ergebnis eines späteren Rechtsfindungsaktes.

Anders verhält es sich mit Tatsachen oder Beweismitteln, die zwar einer späteren Entscheidung zugrundeliegen, die aber schon früher als Tatsachen (Beweismittel) entstanden bzw. vorhanden waren. Sie können zur Wiederaufnahme eines anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen. Der Umstand, daß sie durch eine später ergangene Entscheidung neu hervorgekommen sind, ist ohne Bedeutung, weil die Art und Weise, in der dem Wiederaufnahmswerber Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis gelangen, für deren Eignung als Wiederaufnahmsgründe unerheblich sind.

Zu prüfen ist allerdings, ob die Tatsachen (Beweismittel)

FÜR SICH ALLEIN ODER IN VERBINDUNG MIT DEM SONSTIGEN ERGEBNIS

DES WIEDERAUFZUNEHMENDEN VERFAHRENS geeignet sind, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Die in der später ergangenen Entscheidung, der die Kenntnis der Tatsachen (Beweismittel) zu verdanken ist, vorgenommene Beweiswürdigung und daraus gewonnene Sachverhaltsfeststellung stellten hingegen als nachträglich entstandene Fakten keinen Wiederaufnahmsgrund dar.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die im Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als erwiesen angenommene Tatsache als Wiederaufnahmsgrund gewertet, daß St. den Mitbeteiligten über seine Identität getäuscht habe, sodaß es diesem nicht zumutbar gewesen sei, den wahren Empfänger der Geldleistungen gemäß Paragraph 162, BAO namhaft zu machen.

Zunächst ist zu bemerken, daß diese Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nicht aktenkundig sind. Festgestellt wurde lediglich, daß dem Mitbeteiligten (und seiner Ehegattin) keine Urkundenfälschungen angelastet werden konnten. Bei der Annahme, daß der Mitbeteiligte von St. getäuscht wurde und deswegen nicht in der Lage war, dessen wahre Identität aufzudecken, handelt es sich um eine weitere Schlußfolgerung, die für das gerichtliche Strafverfahren ohne jede Bedeutung war.

Aber selbst wenn im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien derartige Feststellungen getroffen worden wären, so würden sie das Ergebnis einer vom Gericht vorgenommenen Beweisaufnahme (eingeholtes Sachverständigengutachten) und Beweiswürdigung sein.

Anders wäre es, wenn im gerichtlichen Strafverfahren z.B. eine Urkunde aufgetaucht wäre, die als (bereits seinerzeit vorhandenes, aber nicht bekanntes) Beweismittel geeignet gewesen wäre, im rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Derartige Beweismittel sind aber durch das Gerichtsurteil nicht hervorgekommen.

Das von der belangten Behörde zu Unrecht als Wiederaufnahmsgrund gewertete Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens stellt daher in Wahrheit keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Ob die Wiederaufnahme des Verfahrens aus einem anderen Grund zulässig war, hatte der Gerichtshof nicht zu untersuchen, weil Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob bestimmte Fakten als Wiederaufnahmsgründe geeignet sind, nur eben DIESE Fakten, nicht aber andere, von der belangten Behörde nicht aufgegriffene, möglicherweise als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommende Geschehnisse (Fakten) sind.

Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift sieht sich der Gerichtshof zu der Aussage veranlaßt, daß das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch nicht den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, oder jenen der Litera c, BAO erfüllte. Die in den abgeschlossenen Verfahren ergangenen Bescheide wurden weder durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt, noch sonst wie erschlichen, sondern beruhten auf der Feststellung, daß der Empfänger der vom Mitbeteiligten als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge von diesem nicht bekanntgegeben werden konnte.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte auch keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO zu entscheiden. Die eben erwähnte Feststellung, auf der die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beruhten, wurde vom Gericht nicht entschieden und war von ihm auch nicht zu entscheiden, sondern oblag als Hauptfrage (Anerkennung von Betriebsausgaben) der Abgabenbehörde.

Da somit die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren auf keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund gestützt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Mitbeteiligten gegen das Rechtsinstitut der Präsidentenbeschwerde (Paragraph 292, BAO) und die Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragen, sieht sich der Gerichtshof noch zu folgenden Ausführungen veranlaßt:

Der Gerichtshof hat bereits wiederholt dargelegt, daß er gegen das Rechtsinstitut der Präsidentenbeschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt vergleiche die Erkenntnisse vom 22. September 1987, 85/14/0038, 0039, und vom 12. Dezember 1988, 88/15/0062). Der Mitbeteiligte übersieht bei seinem Vorbringen, daß eine Präsidentenbeschwerde ausschließlich dazu dient, eine der Rechtsordnung entsprechende Rechtsfindung soweit wie möglich zu gewährleisten. Sie dient daher nicht zuletzt dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz: Es soll vermieden werden, daß das dem Verwaltungsverfahren an sich fremde Element der Weisungsfreiheit vergleiche Artikel 20, B-VG und Paragraph 271, Absatz eins, BAO) vereinzelt zu Rechtswidrigkeiten und damit zu wesentlicher Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen führen kann. Daß die Mehrzahl der Präsidentenbeschwerden zum Nachteil der Parteien erhoben wird, mag zutreffen, ist aber darauf zurückzuführen, daß Entscheidungen der Berufungssenate, durch die sich ein Abgabepflichtiger in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachtet, ohnehin von diesem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können und auch tatsächlich angefochten werden.

Der Mitbeteiligte verwechselt auch die Begriffe "Ermessen" und "Willkür", wenn er meint, daß der Präsident "quasi willkürlich" Beschwerde erheben kann. Daß der Gesetzgeber dem Präsidenten bei seiner Entscheidung, ob er Beschwerde erhebt oder nicht, Ermessen einräumt, verschafft diesem lediglich im Rahmen der Grundsätze, die eine Ermessensübung kennzeichnen, nämlich der Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit, den notwendigen Spielraum, um nicht jede (vermutete) Rechtswidrigkeit zum Anlaß einer Beschwerdeerhebung zu nehmen.

Die zeitliche Verzögerung des Verfahrens, zu der es auf Grund einer Präsidentenbeschwerde kommt, wenn ihr stattgegeben wird, ist eine Folge jedes Rechtsmittelverfahrens und kann nicht dazu führen, der Schnelligkeit eines Verfahrens gegenüber der Rechtsrichtigkeit seines Ergebnisses einen verfassungsrechtlich abgesicherten Vorrang einzuräumen. Vielmehr ist es Aufgabe anderer Maßnahmen (z.B. Vereinfachung des Rechtswesens, bessere Qualität und Quantität der Entscheidungsträger) dafür zu sorgen, daß eine überlange Verfahrensdauer vermieden wird.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1992130076_19950420X00

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