Bundesrecht konsolidiert

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Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.09.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,)
    1. Ziffer 2
      Anlage A3b;
    2. Ziffer 3
      Anlage A3c;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,)
    ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40175153

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