Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 100/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2017

Außerkrafttretensdatum

30.12.2017

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
  3. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Im RIS seit

07.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40192163

Navigation im Suchergebnis