Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2017

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40188365

Navigation im Suchergebnis