(4)Absatz 4,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 328)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 328)