Bundesrecht konsolidiert

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Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2012

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,

Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2012

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40085470

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