Bundesrecht konsolidiert

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Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2015

Außerkrafttretensdatum

29.09.2016

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,)
    1. Ziffer 2
      Anlage A3b;
    2. Ziffer 3
      Anlage A3c;
    3. Ziffer 4
      Anlage A3d
    ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40175152

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