Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.12.2015
Außerkrafttretensdatum
29.09.2016
Abkürzung
VERA-V
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Abs. 1 Z 4 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,)
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
Im RIS seit
13.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40175152