Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2012

Außerkrafttretensdatum

07.10.2015

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40144438

Navigation im Suchergebnis