Bundesrecht konsolidiert

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Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.12.2021

Außerkrafttretensdatum

16.03.2023

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
  3. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40238244

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/471/P6/NOR40238244

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