Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,)
- Ziffer 2Anlage A3b;
- Ziffer 3Anlage A3c;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2015,)
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.