Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2012,
Paragraph 6
31.12.2012
07.10.2015