Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2012

Außerkrafttretensdatum

07.10.2015

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.