Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
Paragraph 6
01.01.2007
30.12.2012
Der Risikoausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.