Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Abkürzung
AMPFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
ist erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 anzuwenden (vgl. § 10)
Text
Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuzuführen.Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuzuführen. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entnehmen.
Im RIS seit
22.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10008903
Dokumentnummer
NOR40257468