Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6, (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen.

  1. Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2009 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (Paragraph 34 a, AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40087637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P6/NOR40087637

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