Absatz eins,Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuzuführen.