(3)Absatz 3,Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 übersteigen.