Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuzuführen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entnehmen.
  3. Absatz 3,Wird der im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes veranschlagte Wert für Altersteilzeitgeld unterschritten, kann dieser Unterschreitungsbetrag im Ausmaß von bis zu zwei Dritteln für arbeitsmarktpolitische Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz aus der zweckgebundenen Rücklage im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entnommen werden. Ausgehend von den Zugangszahlen zur Altersteilzeit im Zeitraum November 2026 bis Mai 2027 kann im Jahr 2028 ein Vorgriff auf absehbare Einsparungen beim Altersteilzeitgeld im Jahr 2028 erfolgen. Sobald die tatsächliche Höhe der Einsparungen feststeht, ist eine im Jahr 2028 eingetretene Über- oder Unterdeckung im Jahr 2029 auszugleichen. Diese Regelung ist in gleicher Weise für das Jahr 2029 anzuwenden

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40280209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P6/NOR40280209

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