Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6, (1) Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 48, AMSG zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 6,, übersteigen.

  1. Absatz 2,Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 6,, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2003 und 2004 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 356 096 887 € an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, ASVG) zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik die angefallenen Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung jährlich im Nachhinein durch Überweisung an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, ASVG) abzugelten.
  3. Absatz 4,Wenn durch die Überweisung gemäß Absatz 3, ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.
  4. Absatz 5,Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 € nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40044001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P6/NOR40044001

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