Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.Paragraph 6, (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.“Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu verwenden.“
(4)Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.