Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Text

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6, (1) Der Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 13,, die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 6,, übersteigen.

  1. Absatz 2,Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13, sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 6,, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 13,, übersteigen.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 Euro und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 Euro und bis zum 1. November weitere 385 420 376 Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g, ASVG) zu überweisen.
  3. Absatz 4,Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind ab 2003 jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 Euro an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 Euro an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
  4. Absatz 5,Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 3, ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.

Anmerkung

Euro-Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40036136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P6/NOR40036136

Navigation im Suchergebnis