Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausschreibungsgesetz 1989 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verlautbarung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  3. Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40048701

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P23/NOR40048701

Navigation im Suchergebnis