Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verlautbarung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).
  3. Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40205778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P23/NOR40205778

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