Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verlautbarung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Ausschreibung ist in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).
  3. Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115485

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P23/NOR40115485

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