Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausschreibungsgesetz 1989 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verlautbarung

Paragraph 23, (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  2. Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105045

Alte Dokumentnummer

N6199112151A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P23/NOR12105045

Navigation im Suchergebnis