Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verlautbarung

Paragraph 23, (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  2. Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40031493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P23/NOR40031493

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