Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Verlautbarung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  3. Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.