(2)Absatz 2,Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests nach § 22 Abs. 1 Z 1 je einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, je einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.