Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
15.08.2018
Außerkrafttretensdatum
28.01.2020
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verlautbarung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).
(3)Absatz 3,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
Im RIS seit
27.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40205788