Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verlautbarung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).
  3. Absatz 3,Jede Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265314

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P23/NOR40265314

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