besonders geeignet,
Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
Paragraph 23
01.01.1990
31.08.1991
Paragraph 23, (1) Die schriftlichen und - soweit dies möglich ist - auch die praktischen Tests sind für die Auswertung zu anonymisieren. Bei der Auswertung ist festzustellen, ob der Bewerber für die angestrebte Verwendung