Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
BG
§ 75
01.01.2014
31.12.2017
BDG 1979
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
1. | die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder | |||||||||
2. | die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder | |||||||||
3. | die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder | |||||||||
4. | die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder | |||||||||
5. | die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder | |||||||||
6. | die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird, | |||||||||
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. |
(3) Ein Karenzurlaub endet
1. | spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder | |||||||||
2. | spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet. | |||||||||
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG. |
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. | die zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, | |||||||||
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, | ||||||||||
2. | auf die ein Rechtsanspruch besteht oder | |||||||||
3. | die kraft Gesetzes eintreten. |
BGBl. Nr. 76/1986
28.12.2017
10008470
NOR40145374