Der Kostenantrag des Disziplinaranwalt(stellvertreters) war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG in einem - gemäß § 141 ÄrzteG 1998 vorliegenden - Fall des Art. 133 Abs. 8 B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger iSd. § 47 Abs. 5 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.Der Kostenantrag des Disziplinaranwalt(stellvertreters) war abzuweisen, weil nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in einem - gemäß Paragraph 141, ÄrzteG 1998 vorliegenden - Fall des Artikel 133, Absatz 8, B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger iSd. Paragraph 47, Absatz 5, VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.