Vom VwG wurde im zweiten Rechtsgang auf Tatsachenebene ausdrücklich ein Tatzeitraum - sowie eine Arbeitstätigkeit am ersten und am letzten Tag dieses Zeitraums - festgestellt. Einer näheren Konkretisierung der in diesem Zeitraum gelegenen Arbeitstage bedurfte es nicht mehr (vgl. VwGH 21.9.2005, 2004/09/0107). Wie das VwG, trotz der von ihm getroffenen Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung gelangen konnte, dass der Tatzeitraum nicht mehr mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden könne, wo es diesen doch ausdrücklich feststellte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Verkürzung des Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis hätte den Beschuldigten jedenfalls nicht in Rechten verletzt (siehe VwGH 2.2.2005, 2001/10/0183, VwSlg. 16615 A/2005).Vom VwG wurde im zweiten Rechtsgang auf Tatsachenebene ausdrücklich ein Tatzeitraum - sowie eine Arbeitstätigkeit am ersten und am letzten Tag dieses Zeitraums - festgestellt. Einer näheren Konkretisierung der in diesem Zeitraum gelegenen Arbeitstage bedurfte es nicht mehr vergleiche VwGH 21.9.2005, 2004/09/0107). Wie das VwG, trotz der von ihm getroffenen Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung gelangen konnte, dass der Tatzeitraum nicht mehr mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden könne, wo es diesen doch ausdrücklich feststellte, ist nicht nachvollziehbar. Eine Verkürzung des Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis hätte den Beschuldigten jedenfalls nicht in Rechten verletzt (siehe VwGH 2.2.2005, 2001/10/0183, VwSlg. 16615 A/2005).