Für die Beurteilung der Frage, was in einem Rechtsmittel begehrt wird, kommt es auf den Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit an (vgl. VwGH 22.4.1999, 99/07/0010).Für die Beurteilung der Frage, was in einem Rechtsmittel begehrt wird, kommt es auf den Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit an vergleiche VwGH 22.4.1999, 99/07/0010).