Hat der Begründungsmangel zur Folge, dass dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Prüfung des Erkenntnisses verwehrt bleibt, führt der Begründungsmangel zu dessen Aufhebung (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0051).Hat der Begründungsmangel zur Folge, dass dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Prüfung des Erkenntnisses verwehrt bleibt, führt der Begründungsmangel zu dessen Aufhebung vergleiche VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0051).