Verwaltungsgerichtshof
05.03.2020
Ro 2018/15/0004
Hat der Begründungsmangel zur Folge, dass dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Prüfung des Erkenntnisses verwehrt bleibt, führt der Begründungsmangel zu dessen Aufhebung vergleiche VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0051).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150004.J04