Lässt es die Formulierung im Antrag (hier: auf vorzeitige Beendigung eines Karenzurlaubes) eines (anwaltlich vertretenen) Revisionswerbers offen, ob damit eine Rechtsgestaltung (durch die Dienstbehörde) oder aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt wird, erweist sich der in Rede stehende Antrag als unzulässig.