Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/12/0011

Rechtssatz

Lässt es die Formulierung im Antrag (hier: auf vorzeitige Beendigung eines Karenzurlaubes) eines (anwaltlich vertretenen) Revisionswerbers offen, ob damit eine Rechtsgestaltung (durch die Dienstbehörde) oder aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt wird, erweist sich der in Rede stehende Antrag als unzulässig.