Eine gesetzliche Regelung, welche eine vorzeitige Beendigung eines gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 bewilligten Karenzurlaubes vorsieht, besteht nicht. Es ist daher materiell keine Rechtsgrundlage erkennbar, wonach ein Beamter durch einseitige Erklärung die vorzeitige Beendigung seines Karenzurlaubes bewirken könnte.Eine gesetzliche Regelung, welche eine vorzeitige Beendigung eines gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 bewilligten Karenzurlaubes vorsieht, besteht nicht. Es ist daher materiell keine Rechtsgrundlage erkennbar, wonach ein Beamter durch einseitige Erklärung die vorzeitige Beendigung seines Karenzurlaubes bewirken könnte.