Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/12/0011

Rechtssatz

Eine gesetzliche Regelung, welche eine vorzeitige Beendigung eines gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 bewilligten Karenzurlaubes vorsieht, besteht nicht. Es ist daher materiell keine Rechtsgrundlage erkennbar, wonach ein Beamter durch einseitige Erklärung die vorzeitige Beendigung seines Karenzurlaubes bewirken könnte.