Der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit b AuslBG unterscheidet sich rechtlich von den in § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG genannten Tatbeständen, weil gemäß § 18 Abs. 12 Einleitungssatz AuslBG für die darin erfassten Betriebsentsendungen keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich ist und nach § 18 Abs. 12 letzter Absatz AuslBG die Beschäftigung bei Vorliegen der in dessen Z. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden darf. Damit ist nach § 28 Abs. 1 Z. 5 lit b AuslBG für eine Bestrafung des inländischen Inanspruchnehmers wesentlich, dass die BESONDERE, dort genannte EU-Entsendbestätigung - und nicht IRGENDEINE arbeitsmarktrechtliche Bewilligung - fehlte. Das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung ist daher ein wesentliches Tatbestandselement des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG.Der Straftatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG unterscheidet sich rechtlich von den in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG genannten Tatbeständen, weil gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Einleitungssatz AuslBG für die darin erfassten Betriebsentsendungen keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich ist und nach Paragraph 18, Absatz 12, letzter Absatz AuslBG die Beschäftigung bei Vorliegen der in dessen Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden darf. Damit ist nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG für eine Bestrafung des inländischen Inanspruchnehmers wesentlich, dass die BESONDERE, dort genannte EU-Entsendbestätigung - und nicht IRGENDEINE arbeitsmarktrechtliche Bewilligung - fehlte. Das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung ist daher ein wesentliches Tatbestandselement des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG.