Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt IV

Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung

Paragraph 18, (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

  1. Absatz 2Für Ausländer nach Absatz eins,, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
  2. Absatz 3Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei
    1. Litera a
      Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder
    2. Litera b
      für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können,
    beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.
  3. Absatz 4Dauern die im Absatz 3, genannten Arbeiten länger als drei Monate, so ist der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf des dritten Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
  4. Absatz 5Für Ausländer nach Absatz eins,, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
  5. Absatz 6Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
  6. Absatz 7Dauert die Beschäftigung nach Absatz 6, länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
  7. Absatz 8Bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Absatz 4, kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
  8. Absatz 9Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
  9. Absatz 10Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 8, Absatz eins, sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
  10. Absatz 11Die für Ausländer nach Absatz 4 und 7 ausgestellten Sicherungsbescheinigungen und erteilten Beschäftigungsbewilligungen sind auf Kontingente und Höchstzahlen nicht anzurechnen.
  11. Absatz 12Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Absatz eins, im Sinne der Absatz 2,, 3, 5 und 6 festlegen, sofern es sich um ähnliche wie die in den Absatz 2,, 3, 5 und 6 erwähnten Personengruppen handelt und es die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.
  12. Absatz 13Die im Paragraph 4, Absatz 4 und im Paragraph 5, Absatz eins und 2 enthaltenen Verordnungsermächtigungen können auf Ausländer nach Absatz eins, angewendet werden.
  13. Absatz 14Absatz 3, gilt nicht für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Ausbau- und Bauhilfsgewerbe oder Bauinstallation der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, Stand 1985, erbracht werden.

Schlagworte

Hochbau, Ausbaugewerbe

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109432

Alte Dokumentnummer

N6199440149J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P18/NOR12109432

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