Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/23/0154
Entscheidungsdatum
21.02.2012
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs2
MRK Art8 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0605 E 30. August 2011 RS 1 (hier Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung; 11 Jahre)
Stammrechtssatz
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230154.X02
Im RIS seit
11.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2011230154_20120221X02