Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2011

Geschäftszahl

2008/21/0605

Rechtssatz

Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210605.X01