Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2012

Geschäftszahl

2011/23/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0605 E 30. August 2011 RS 1 (hier Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung; 11 Jahre)

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230154.X02