Verwaltungsgerichtshof
21.02.2012
2011/23/0154
GRS wie 2008/21/0605 E 30. August 2011 RS 1 (hier Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung; 11 Jahre)
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230154.X02