Verwaltungsgerichtshof
20.03.2012
2011/18/0256
GRS wie 2008/21/0605 E 30. August 2011 RS 1
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).
ECLI:AT:VWGH:2012:2011180256.X02