Verwaltungsgerichtshof
19.06.2012
2012/18/0027
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/18/0055 E 25.04.2013
GRS wie 2008/21/0605 E 30. August 2011 RS 1
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180027.X02