Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2012

Geschäftszahl

2012/18/0027

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/18/0055 E 25.04.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0605 E 30. August 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2012180027.X02