Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18760 A/2013
Rechtssatznummer
22
Geschäftszahl
2011/03/0160
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0162
2011/03/0165
2011/03/0164
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/10/0054 E 13. Dezember 2010 RS 3
Stammrechtssatz
Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann (vgl. E 20. Juli 1995, 93/07/0043).Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann vergleiche E 20. Juli 1995, 93/07/0043).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger Gutachten
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener
Sachverhalt)
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Gutachten Überprüfung durch VwGH
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X22
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2011030160_20131219X22